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Rechtsgrundlage

 

Versicherten Patienten werden Ernährungsberatungskosten von ihren Krankenkassen erstattet:

  • § 20 SGB V Abs. 1 Leistungen zur Primärprävention (Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung).
  • § 43 SGB V Leistungen zur Rehabilitation (Beratung bei ernährungsbedingten Krankheiten). Für Patienten deren Erkrankung durch Fehlernährung verursacht bzw. mit verursacht wurde und/oder bei denen eine Ernährungsumstellung die Therapie unterstützen kann.

Beispiele:

  • Adipositas
  • Hypertonie
  • Dyslipidämien
  • Hyperurikämie
  • Osteoporose
  • Leber- und Nierenerkrankungen
  • Magen- und Darmerkrankungen
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Diabetes mellitus
  • Allergien
  • Nahrungsmittelintoleranzen

 

Im Rahmen der Leistungen § 43 SGB V sind max. 5 Beratungen erstattungsfähig. Zuschuss bis 85% des Honorars. Vorrausetzung hierfür ist die Verordnung vom Arzt in Form einer Ärztlichen Zuweisung oder Überweisung an Ernährungsberaterin.

Alles weitere, wie Terminabsprache etc. findet dann zwischen Patient und Ernährungsberaterin direkt statt. Dadurch ergibt sich kein Mehraufwand für das Praxisteam.

Auch ist die Leistung der Ernährungsberatung für den Arzt  budgetunabhängig/neutral, da er die Leistung nicht selbst ausführt, sondern über die Verordnung delegiert. Ernährungstherapie nach § 43 ist eine Kassenleistung und nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.


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